Datum: 06.09.2026
Dieses Paper entwickelt eine allgemeine fachlich-regulatorische Position zur vertraglichen netzdienlichen Flexibilitätsnutzung von PV-Anlagen. Es entstand aus meiner seit 2012 laufenden fachlichen Auseinandersetzung mit der Netzintegration dezentraler Photovoltaik und den damit verbundenen technischen, wirtschaftlichen und regulatorischen Fragestellungen.
FlexPV50 wird ausschliesslich als Praxisbeispiel und zur Plausibilisierung der Überlegungen herangezogen. Die Argumentation ist nicht von einem einzelnen Netzbetreiber oder einem einzelnen Vertragsmodell abhängig.
Titel: Netzdienliche Flexibilitätsnutzung von PV-Anlagen
Subtitel: Kritische Würdigung der ElCom-Methodik und Herleitung einer praxisorientierten regulatorischen Alternative
Autor: Lars Huber
Veröffentlichung: 06.09.2026
Aktualisierung: -
Aktuelle Version: V2026-09-06
Titel: Mitteilung zur Anwendungspräzisierung von PV-Flexibilitäten
Autor: ElCom
Veröffentlichung: 28.08.2026
Dokumente:
Mitteilung: Netzdienliche Flexibilitätsnutzung von PV-Anlagen: Mitteilung (28.08.2026)
Infografik: Netzdienliche Flexibilitätsnutzung von PV-Anlagen: Infografik (28.08.2026)
Berechnungstool: Netzdienliche Flexibilitätsnutzung von PV-Anlagen: Beispiele für die individuelle Berechnung der Vergütung (28.08.2026)
Mit den seit 1. Januar 2026 geltenden Bestimmungen zur Flexibilitätsnutzung erhält die vertragliche Begrenzung der PV-Einspeiseleistung einen klareren regulatorischen Rahmen. Die ElCom konkretisiert diesen Rahmen in ihrer Mitteilung «Netzdienliche Flexibilitätsnutzung von PV-Anlagen» vom 28. August 2026. Das Ziel eines sicheren, leistungsfähigen und kosteneffizienten Verteilnetzes wird in diesem Paper ausdrücklich geteilt. Zur Diskussion gestellt wird jedoch, wie Netzdienlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Vergütung einer Flexibilitätsdienstleistung regulatorisch beurteilt werden.
Der monetäre Ertragsverlust des Produzenten, der Netzwert der bereitgestellten Flexibilitätsdienstleistung und die zwischen Produzent und Netzbetreiber vereinbarte Vergütung sind drei unterschiedliche wirtschaftliche Grössen.
Die ElCom stellt für die Bemessung der anrechenbaren Vergütung stark auf den monetären Ertragsverlust des Produzenten ab. Dieser beschreibt dessen entgangenen Erlös aus der Energievermarktung und ist für die individuelle Vertragsbereitschaft relevant. Er ist jedoch weder automatisch der Netzwert der Flexibilität noch zwingend der Vertragspreis. Gesetz und Verordnung schreiben keine Ertragsverlustformel vor. Die konkrete Individualmethodik, die 20-Prozent-Differenz zu den vermiedenen Netzkosten und die Prüfsequenz werden wesentlich durch die ElCom-Mitteilung konkretisiert.
Warum ist der monetäre Ertragsverlust des Produzenten überhaupt der zentrale Ausgangspunkt für die Bemessung der Vergütung einer Flexibilitätsdienstleistung?
Ein zweiter Schwerpunkt ist die präventive Beschaffung. Der weitere Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion ist politisch und gesetzlich klar vorgegeben: Für die Photovoltaik wird bis 2030 eine Jahresproduktion von 18,7 TWh angestrebt; bis 2035 soll die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien ohne Wasserkraft mindestens 35 TWh erreichen. Aus heutiger Sicht wird ein wesentlicher Teil des zusätzlichen Ausbaus von der Photovoltaik getragen. Für den einzelnen Verteilnetzbetreiber ist daher weniger unsicher, ob weiterer PV-Zubau erfolgt, sondern wann, wo und mit welcher Anlagenstruktur er im Netzgebiet realisiert wird.
Unter dieser Prognoseunsicherheit kann kostengünstig und schrittweise beschaffte Flexibilität einen Optionswert besitzen. Ein Portfolioansatz ersetzt die Wirtschaftlichkeitskontrolle nicht. Er verschiebt sie von einer prognoseintensiven Einzelfallbetrachtung hin zu einer periodischen Prüfung realer Kosten und realer Netzwirkungen. Art. 19a StromVV nennt vier alternative netzdienliche Wirkungen. Für eine präventive Betrachtung sind insbesondere die Vermeidung von Netzausbau, das Aufschieben von Netzmassnahmen und die Verringerung der Netzkosten im eigenen Netzgebiet relevant.
FlexPV50 dient als Praxisgegenprobe. Das Modell zeigt, dass eine technisch klar definierte Einspeisebegrenzung freiwillig, standardisiert und mit geringem administrativem Aufwand beschafft werden kann. Die heute verfügbaren Praxisdaten belegen tiefe Beschaffungskosten und eine breite Teilnahme, nicht jedoch für sich allein den vollständigen monetären Nettonutzen des gesamten Portfolios. Genau deshalb gehört zu einem Portfolioansatz eine periodische Wirkungskontrolle.
Regulatorische Aufsicht sollte Netzdienlichkeit, Diskriminierungsfreiheit und Wirtschaftlichkeit sicherstellen, ohne den individuellen monetären Ertragsverlust zwingend zum Preisbildungsmodell für jede Flexibilitätsdienstleistung zu machen.